Das Erbrecht

Der häufigste Fall einer Erbmediation ist der einer konfliktären Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft entsteht nach deutschem Recht immer dann, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich erben. Diese nennt man dann „Miterben“. Die Miterben bilden wiederum eine „Gesamthandsgemeinschaft“. Dies bedeutet etwa, wenn ein Haus mit zwei Wohnungen vererbt wird, und es zwei Erben gibt, nicht, dass jeder eine Wohnung erbt. Vielmehr muss man sich eine Blase um das gesamte Haus vorstellen, und jeder erhält einen z.B. hälftigen Anteil an der Blase. In der Gesamthandsgemeinschaft ist es nicht möglich, dass z.B. ein Miterbe einen Schrank aus dem Haus oder etwa eine Wohnung in dem Haus verkauft. Solche Verfügungen sind nur gemeinschaftlich möglich. Die Miterben können jedoch einzeln über ihren Teil an der noch ungeteilten „Blase“ verfügen. Im Gegensatz zur Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) besitzt die Erbengemeinschaft keine Rechtsfähigkeit, d.h., sie kann nicht wie etwa eine juristische Person im Geschäftsleben auftreten. Sie kann auch nicht als solche im Grundbuch eingetragen werden. Einen Vertrag kann man nie mit „der Erbengemeinschaft“ schließen, sondern immer nur mit dem Erben X und dem Erben Y. Es ist jedoch möglich, dass die Erben eine GbR gründen, z.B. beschließen, das Haus gemeinsam zu behalten und komplett zu vermieten, und die Mieteinnahmen dann monatlich an die Erben anteilsmäßig auszuschütten.

Bis zur Erbauseinandersetzung wird der Nachlass von den Miterben gemeinschaftlich verwaltet. Auch hierbei gibt es viel Konfliktpotential. Sollen z.B. undichte Wasserleitungen ausgetauscht werden? Der eine Miterbe möchte zu Greenpeace Energy als Stromanbieter wechseln, der andere möchte bei den Stadtwerken bleiben. Der eine Miterbe möchte in eine Wohnung selbst einziehen. Wieviel Miete muss er dem anderen zahlen?

Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst, wenn die „Erbauseinandersetzung“, d.h. die Verteilung des Erbes abgeschlossen ist. Oft schließen die Miterben einen „Auseinandersetzungsvertrag“. Ein solcher kann während der Mediation ausgehandelt werden. Hierbei kann auch vereinbart werden, dass z.B. ein Erbe das Haus erhält, und dafür die anderen Miterben „ausbezahlt“. Kann keine Einigung darüber erzielt werden, was z.B. mit dem Haus passieren soll, wird dieses zwangsversteigert. Gerade um dies zu verhindern, ist eine Mediation sinnvoll, da der Erlös einer Zwangsversteigerung in der Regel unter dem Wert eines freihändigen Verkaufes liegt.

Wer ganz vorausschauend ist, der bespricht sein eigenes Testament vorher mit den Erben.

Wenn kein Testament gemacht wurde, erbt derjenige, den das Gesetz für diesen Fall vorsieht: 

Wenn Kinder da sind, erben die Kinder zu gleichen Teilen, ansonsten die Eltern und Geschwister. Ein Ehegatte ist ebenfalls erbberechtigt. Der Ehegatte bekommt immer mindestens ¼ des Erbes. Falls eine sogenannte „Zugewinngemeinschaft“ bestand (die immer besteht, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde), erhöht sich der Erbteil des Ehegatten nochmal um ¼. In der Regel erbt der Ehegatte also neben den Kindern die Hälfte. 

Wurde durch einen notariellen Vertrag Gütertrennung vereinbart, gilt wiederum die gesetzliche Erbquote. Im Fall der Gütertrennung spielt es nun allerdings eine Rolle, wieviele Kinder vorhanden sind. Zunächst steht dem Ehegatten ¼ zu, der Rest des Erbes wird jedoch zu gleichen Teilen auf den Ehegatten und die Kinder verteilt. 

Nichteheliche Kinder sind genauso erbberechtigt wie eheliche. 

In einem Testament können Sie nahezu alles regeln. 

  • Allerdings können Sie z.B. Ihren Kindern nicht den Pflichtteil entziehen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn also zwei Kinder vorhanden sind, und kein überlebender Ehegatte, so wäre der gesetzliche Erbteil jedes Kindes die Hälfte. Die Hälfte der Hälfte wäre also ein Viertel. Dieses Viertel steht jedem Kind also mindestens zu. Den Pflichtteil entziehen kann man nur bei extrem krassen Umständen, etwa bei einem Mordversuch auf einen selbst etc. 
  • In einem Testament können Sie auch einzelne Gegenstände vermachen, auch Menschen, die nicht Erben sind. Dies nennt man Vermächtnis.
  • Es gibt auch Möglichkeiten, den Gang Ihres Erbes über mehrere Generationen hinweg zu lenken durch die Einrichtung einer sogenannten Vor- und Nacherbschaft. Dies ist kompliziert und für die Erben mit Schwierigkeiten verbunden. Falls Sie dies vorhaben, sollten Sie das Testament mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen. 
  • Ist Ihr Testament kompliziert, und wollen Sie hundertprozentig sicher sein, dass Ihr Testament genau eingehalten wird, können Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Testamentsvollstrecker ist „Alleinherrscher“ über den Nachlass, bis die Testamentsvollstreckung beendet ist. Das Problem hierbei ist allerdings, dass dieser oft ein sehr hohes Honorar bekommt, und deshalb ein Interesse hat, die Testamentsvollstreckung möglichst lange hinzuziehen. Deshalb ist eine zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung im Testament wichtig. 
  • Ein Testament muss entweder notariell beurkundet werden, - in diesem Fall kann es am Computer geschrieben sein, - oder aber komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Der Vorteil eines Ganges zum Notar ist, dass sich dieser von Ihrer „Testierfähigkeit“ überzeugt, das heißt bezeugt, dass Sie zB nicht dement waren beim Verfassen des Testaments. Dies ist wichtig, denn wie oft kommen die Erben auf die Idee, ein Testament mit diesem Argument anzugreifen. Dem ist mit einem notariellen Testament ein Riegel vorgeschoben. 
  • Da Sie Ihr Testament jederzeit ändern können, haben Ihre Erben am Ende einer Mediation natürlich Interesse am Abschluss eines Erbvertrages. Denn ein Erbvertrag gibt den Erben die Sicherheit, dass der Inhalt nicht mehr einseitig vom Erblasser geändert werden kann. Als Erblasser binden Sie sich jedoch heftig. Denn nach Abschluss eines Erbvertrages dürfen Sie nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen etwas aus dem Erbe verschenken. Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. 
  • Wo soll das Testament aufbewahrt werden? Ein notariell beurkundetes Testament wird immer amtlich verwahrt, was der Notar organisiert. Aber auch für ein privatschriftliches Testament empfehle ich eine Verwahrung beim Amtsgericht (für 75 Euro). Denn wenn ein Testament zu Hause aufbewahrt wird, besteht einerseits die Gefahr, dass es nicht gefunden wird, bzw. von jemandem gefunden wird, der es verschwinden lässt, wenn es für ihn nachteilig ist.  

Ein großes Thema ist natürlich auch die Erbschaftssteuer. Um diese zu reduzieren, sind Schenkungen zu Lebzeiten sinnvoll. Hier gibt es Schenkungsfreibeträge. So kann man jedem seiner Kinder z.B. alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. Um diesen Betrag faktisch zu erhöhen, gibt es Konstruktionen z.B. durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs einer Immobilie durch den Schenker, der wiederum den Wert es Geschenkten reduziert. Hier ist Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner. 

Akzeptieren

Für statistische Zwecke und um bestmögliche Funktionalität zu bieten, speichert diese Website Cookies auf Ihrem Gerät. Das Speichern von Cookies kann in den Browser-Einstellungen deaktiviert werden. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Details finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.